Art. 120 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 120

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmun­gen über das Güterrecht.

2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.186

3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:

1.
nach der Scheidung;
2.
nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungs­verfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.187

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

187 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

C. Wohnung der Familie >
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