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1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.186
3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
187 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
C. Wohnung der Familie >