Art. 11 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 11

1 Rechtsfähig ist jedermann.

2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechts­ordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

II. Handlungs­­fähig­keit >1. Inhalt >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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