Art. 108 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 108

1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kennt­nis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung ein­zureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ehe­schliessung.

2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

D. Wirkungen des Urteils >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche