Art. 107 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 107 C. Befristete Ungültigkeit / I. Gründe
C. Befristete Ungültigkeit
I. Gründe
Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
- 1.
- bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
- 2.
- sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
- 3.
- die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
- 4.1
- ...
1 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs heiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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