Art. 78 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 78

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:

a.
bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
b.
zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
c.
als Disziplinarsanktion;
d.108
zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.

108 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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