Art. 57 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 57

1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Mass­nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zu­gleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rück­versetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rück­ver­setzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich aus­ge­sproche­nen Gesamtstrafe voraus.

3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

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