Art. 44 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 44

1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil­weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Bewährung >
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