Art. 41 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 41

31

1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:

a.
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.

3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).

31 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).


1. Bedingte Strafen
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