Art. 376 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 376

1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.

2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

5. Anstalten und Einrichtungen.
Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb >
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