Art. 370 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 370

1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.

2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.


Privatauszug565

565 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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