Art. 353 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 353

Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.

3. Zusammen­arbeit bei der Identifi­zierung von Personen462

462 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

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