Art. 303 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 303

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfo­lgung gegen ihn herbeizuführen,

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafver­folgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,

wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Irreführung der Rechtspflege >
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