Art. 299 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 299

1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete,

wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet ein­dringt,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staat­liche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Feindseligkeiten gegen einen Krieg­füh­ren­den oder fremde Truppen >
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