Art. 294 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 294

343

1 Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927344 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG345 untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

343 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

344 SR 321.0

345 SR 311.1

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