Art. 289 Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 289 Bruch amtlicher Beschlagnahme
Bruch amtlicher Beschlagnahme
Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.