Art. 277 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 277

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienst­pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt,

wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Wei­sung gebraucht,

wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Störung des Militärdienstes >
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