Art. 266 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 266

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,

die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,

eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Ein­mischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenos­sen­schaft herbeizuführen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.308 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossen­schaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt wer­den.

308 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmun­gen und Bestre­bungen >
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