Art. 249 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 249

271

1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder ver­fälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fäl­schungs­geräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder ver­nichtet.

2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fäl­schungs­absicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und un­brauchbar gemacht oder vernichtet.

271 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Geld und Wertzeichen des Auslandes >
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