Art. 247 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 247

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papier­geld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich ver­schafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen,

wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fälschung von Mass und Gewicht >
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