Art. 228 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 228

1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gefährdung durch Ver­let­zung der Re­geln der Bau­kunde >
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