Art. 226 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 226

1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.256

2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrau­che bestimmt sind, mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen257 bestraft.

3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen ver­bre­cherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

256 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

257 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Gefährdung durch Kern­en­ergie, Radio­­aktivität und ionisierende Strahlen >
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