Art. 195 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 195

242

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b.
eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c.
die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d.
eine Person in der Prostitution festhält.

242 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt >
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