Art. 164 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 164

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er

Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,

Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offen­sichtlich geringerem Wert veräussert,

ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,

wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust­schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha­den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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