Art. 163 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 163

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich

Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,

Schulden vortäuscht,

vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,

wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust­schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha­den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gläubiger­schä­di­gung durch Vermö­gens­min­derung >
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