Art. 155 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 155

1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr

eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrs­wert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder ver­fälscht,

eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,

wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.192 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

192 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

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