Art. 122 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 122

156

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,

wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Men­schen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch­bar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech­lich oder geistes­krank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,

wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.157

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

157 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Einfache Körper­verletzung >
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