Art. 102 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 102

1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Ver­brechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangel­hafter Organisation des Unternehmens keiner bestimm­ten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.131

3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Lei­stungs­fähigkeit des Unternehmens.

4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:

a.
juristische Personen des Privatrechts;
b.
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c.
Gesellschaften;
d.
Einzelfirmen132.

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

132 Heute: Einzelunternehmen.

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