Art. 40 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

 

(1)  Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

(2)  Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.


Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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