Art. 142 Bundesverfassung (BV)

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Art. 142

Erforderliche Mehrheiten

1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenom­men, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2 Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3 Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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