Art. 136 Bundesverfassung (BV)

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Art. 136

Politische Rechte

1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schwei­zern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geistes­krankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politi­schen Rechte und Pflichten.

2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teil­nehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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