Art. 119 Bundesverfassung (BV)

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Art. 119

Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechno­logie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:

a.
Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keim­zellen und Embryonen sind unzulässig.
b.
Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c.81
Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
d.
Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e.
Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f.
Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart wer­den, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g.
Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

81 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 14. Juni 2015 (BB vom 12. Dez. 2014, BRB vom 21. Aug. 2015 – AS 2015 2887; BBl 2013 5853, 2014 9675, 2015 6313).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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