Art. 111 Bundesverfassung (BV)

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Art. 111

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen kön­nen.

3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleich­terun­gen zu gewähren.

4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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