Vollstreckung des Besuchsrechts

Inhalt

Was ist eine Vollstreckung des Besuchsrechts?
Rechtslage
Voraussetzung für die Anordnung der unmittelbaren Zwangs-Vollstreckung
Zur Vollstreckung mittels Anordnung einer Busse
Sichtweise der Polizei
Wie wird eine Vollstreckung durchgeführt?
Obhutswechsel
Mögliche Ergebnisse nach Anordnung des unmittelbaren Zwangs
Kosten
Video

Was ist eine Vollstreckung des Besuchsrechts?

Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, auf das unmündige Kind einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr {Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich ein Recht und eine Pflicht der Betroffenen. Wird das Besuchsrecht wiederholt vereitelt oder ungerechtfertigt abgesagt, kann eine Vollstreckung von der Behörde angeordnet werden. Dazu wird die Polizei miteinbezogen.

Rechtslage

Grundlage
Die KESB ist befugt Mahnungen, Weisungen und Anordnung nach Art. 307 ZGB zu erteilen.
Die Weisung kann alles beinhalten, was die Kindswohlgefährdung zu beseitigen verspricht (vorliegend eine präventive Massnahme gegen die Kind-Entfremdung).  Alle Massnahmen können unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Strafgesetzbuch) ausgesprochen werden.

Zur Durchsetzung des Besuchsrechts kommen Beratung, Ermahnung, Weisungen oder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB in Betracht.
BSK ZGB 1-lngeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Art. 275 N 13
Anordnung einer Vollstreckung
Sowohl bei gerichtlichen als auch bei Besuchsregelungen der KESB steht als letztes Mittel die Zwangsvollstreckung offen, nämlich die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder die Anordnung des unmittelbaren Zwangs mit Beizug geeigneter Betreuungspersonen und allenfalls der Polizei.
Die Vollstreckung richtet sich gegen den besuchsbelasteten Elternteil, nicht gegen das Kind.
Die Zwangsvollstreckung ist demgemäss nur möglich, wenn der obhutinhabende Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts verhindert, nicht aber wenn das urteilsfähige Kind sich weigert bzw. sich entfremdet hat. Auf direkten Zwang gegenüber den Kindern sollte verzichtet werden.          

(BGE 107 II .301 E. 5; Urteil 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1 )

Entsprechend steht indirekter psychischer Zwang durch Anordnung von Strafe im Vordergrund, sei es die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB oder die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, die Kinder bei Vollstreckung des Besuchsrechts NICHT zu informieren. Für sie muss der Alltag und die Normalität gewährleistet sein - ohne Polizei. Schwerwiegende behördliche Differenzen mit dem Obhutsberechtigten sollen nicht dem Kind aufgebürdet werden.
Werden in diesem Prozess die Kinder dennoch involviert, kann dies bei ihnen grosse Ängste auslösen, welche zur Verweigerung des Besuchsrechts führen können. 

Voraussetzung für die Anordnung der unmittelbaren Zwangs-Vollstreckung

Die Verantwortung für die Vollstreckung muss dem verhindernden Elternteil mitgeteilt werden. Der Elternteil muss vorgängig, d.h. im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens über den genauen Ablauf aufgeklärt werden und auf seine Rechte aufmerksam gemacht werden. Parallel kann der Beistand dem Kind erklären (sofern notwendig), was, wie, wann und warum passieren wird. Bei Kindern ab Kindergartenalter wird vorgeschlagen, das Kind nicht beim obhutinhabenden Elternteil abzuholen, sondern direkt vom Kindergarten, Kita, Schule.

Zu empfehlen sind drei Vollstreckungsversuche bevor neu evaluiert wird bzw. das Besuchsrecht angepasst wird. 
Im schlimmsten Fall stellen diese Vollstreckungsversuche für das Kind eine Belastung dar. Es handelt sich aber um eine akute Belastung, die angesichts der weniger offensichtlichen Entwicklungseinschränkung infolge Kontaktabbruch mit einem Elternteil hinzunehmen ist. 

Zur Vollstreckung mittels Anordnung einer Busse

Wenn die Busse nicht nur angedroht, sondern tatsächlich eingefordert wird, vermag diese Massnahme im Einzelfall bewirken, dass der besuchsvereitelnde Elternteil sich dazu bewegen lässt, seinen Widerstand aufzulösen. Aber gerade hartnäckig vereitelnde Eltern identifizieren sich zunehmend mit der Opferrolle im Kampf für die vermeintlichen Interessen des Kindes und dem entsprechenden Kampf gegen die Behörde.
Diese Identifikation verleiht diesen Eltern eine Art Selbstwert, im Sinne von: "Ich bin so ein guter Elternteil, dass ich alles für mein Kind tun würde". In diesem Fall wird eine Busse zwar als zusätzliche Schikane der Behörden wahrgenommen, aber keinesfalls würde die Busse zur Haltungsänderung beitragen. Daher hat dieses Zwangsmittel kaum Chancen, dem Kind einen ungestörten Kontakt zum andern Elternteil zu ermöglichen.

Sichtweise der Polizei

Die Kindesschutzorganisation Schweiz hat sich mit der Polizei in Verbindung gesetzt und wollte näher erfahren, wie die Sichtweise der Polizei zum Thema Vollstreckung des Besuchsrechts ist.
Die folgenden Aussagen sind zum jeden Punkt im Kontext zu würdigen und können keine absolute Geltung beanspruchen.

Zur Vollstreckung des Besuchsrechts:
  • Für die Polizei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle.
  • Die Ausübung des Besuchsrechts sollte, wenn immer möglich, ohne Einbezug der Polizei ablaufen.
  • Streitigkeiten über das Besuchsrecht sind ohne Polizei zu lösen. Für zivilrechtliche Fragen ist die Polizei nicht zuständig. Die Polizei tritt nicht als Richter auf.
  • Die Polizei wird bei der Vollstreckung des Besuchsrechts nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid oder eine Verfügung einer Amtsstelle (z.B. KESB) tätig.
  • Der Einsatz der Polizei ist das letzte Mittel. Deshalb kommt die Polizei nur sehr selten zum Einsatz.
  • Die Parteien zu einem „vernünftigen“ Handeln zu bewegen, ist in der Regel nicht Aufgabe der Polizei, sondern anderer Amtsstellen (z.B. KESB).
  • Es gibt kein Standardschema für das Vorgehen der Polizei.
  • Wenn die Polizei handeln muss, geht sie stets verhältnismässig vor.
Allgemeines zum Thema Besuchsrecht und Polizei:
  • Kommt es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Streitigkeiten, so rückt die Polizei sofort zur Gefahrenabwehr aus, wenn sie einen Notruf erhält.
  • Die Polizei holt selber keine Kinder irgendwo ab und übergibt sie einem anderen Elternteil.
  • Die Polizei ist - wenn überhaupt - nur dabei, um Personen zu schützen, indem sie die Fachperson der zuständigen Stelle begleitet und Übergriffe zu verhindern versucht.
  • Ist die Polizei ausgerückt, so erstellt sie anschliessend in der Regel einen Bericht an die KESB (Gefährdungsmeldung).
  • Es bringt im Streit mit der anderen Partei keinen Vorteil, die Polizei zu rufen, um einen amtlichen Bericht zu erhalten.
  • Im Gegenteil, im Interesse des Kindeswohls sollte möglichst auf den Einbezug der Polizei verzichtet werden.
  • Eine Strafanzeige (z.B. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung) leitet eine Sanktion für strafbares Verhalten in der Vergangenheit ein. Erfahrungsgemäss bringen Sanktionen keine Vorteile für die Umsetzung des zukünftigen Besuchsrechts.
Kantonspolizei Schwyz

Wie wird eine Vollstreckung durchgeführt?

Bei einer Vollstreckung wurde zuvor in vielen Fällen eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet. Der Beistand koordiniert den Besuchstag mit der Polizei und stellt sicher, dass alle Parteien rechtzeitig informiert sind. In der Regel werden 3 Vollstreckungsversuche geplant. Löst sich der Widerstand des Elternteils mit der ersten Vollstreckung auf, so kann auf die zweite und dritte verzichtet werden mit dem Vorbehalt, dass der Besuchsberechtigte die Polizei einschalten kann und diese abrufbereit ist.
In der Praxis hat sich eine Besuchsbegleitung zur Vollstreckung als nützlich erwiesen. Gelingt eine Vollstreckung, hat das Kind in manchen Fällen das Bedürfnis über seine Befindlichkeit und Erfahrung zu sprechen. Dem kann mit einer professionellen Begleitung gut begegnet werden.

Mögliche Durchführung einer Vollstreckung des Besuchsrechts (die Abwicklung kann stark varieren):
  1. Der Beistand informiert und tauscht sich ca. 4 Wochen vor der Vollstreckung mit der Polizei und gegebenenfalls mit dem Besuchsbegleiter aus.
  2. Die Polizei oder Behörde nimmt ca. 2 Wochen zuvor mit den Eltern/dem Besuchsbegleiter Kontakt auf und informiert sie über den Auftrag der Vollstreckung.
  3. Am Tag der Vollstreckung geht derjenige Elternteil, dem das Besuchsrecht zusteht (gegebenenfalls im Beisein des Besuchsbegleiters) zur Polizei/Behörde. Die Polizei/Behörde informiert sie über den genauen Ablauf (wo, wer, was).
  4. Später gehen sie zum besuchsrechtsbelasteten Elternteil. Die Polizei ist anwesend mit zwei Personen in ziviler Kleidung. Der andere Elternteil wartet ausserhalb des Gebäudes (er ist bei der Durchführung nicht dabei).
  5. Die Polizei/Behörde klärt nochmals den verweigernden Elternteil über seine Rechte auf und informiert über die schwerwiegenden Sanktionen (bis hin zum Obhutsentzug), wenn das Kind nicht herausgegeben wird.
  6. Verweigert sich der Elternteil dennoch, kann die Polizei entsprechend einen Rapport erstellen. Der Rapport geht an die Beistandschaft sowie die zuständige Behörde.
Bei der Vollstreckung wird zu keinem Zeitpunkt jegliche Form von Gewalt angewendet.
Wird eine Besuchsbegleitung zusätzlich angeordnet, kann sie dem Beistand einen Bericht über den Verlauf zustellen.

Wird das Besuchsrecht weiterhin vereitelt, kann die Polizei oder Behörde wegen ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 2929 StGB) bei der zuständigen Strafbehörde eine Anzeige einreichen.

Obhutswechsel

Grundsätzlich könnte bei einer entsprechenden Kindeswohlgefährdung tatsächlich ein Entzug der elterlichen Obhut oder Sorge gegenüber einem böswilligen oder uneinsichtigen Elternteil zur Durchsetzung des Besuchsrechts in Frage kommen, wenn mildere Kindesschutzmassnahmen nichts genützt haben. Dies kann aber nur nach einer vorgängigen umfassenden und professionellen Abklärung in Erwägung gezogen werden. Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga ist folgender Auffassung (Mitteilung vom 22.01.2014): 
[...] Schliesslich kann eine Obhutsumteilung bereits nach geltendem Recht in Frage kommen, wenn es sich beweisen lässt, dass der obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil systematisch vereitelt mit dem Zweck, das Kind von diesem Elternteil zu entfremden (s. Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012).

Mögliche Ergebnisse nach Anordnung der unmittelbaren Zwangs-Vollstreckung

Folgende Chancen stehen für eine Vollstreckung des Besuchsrechts:
  • Der vereitelnde Elternteil realisiert, dass nicht nur leere Drohungen ausgesprochen werden und wird den Besuchen gegenüber kooperativer.
  • Der vereitelnde Elternteil lenkt ein, weil er die Abholung durch die Polizei sich und dem Kind nicht mehr zumuten will.
  • Der vereitelnde Elternteil realisiert, dass es dem Kind mit dem anderen Elternteil gut geht.
  • Der besuchsberechtigte Elternteil realisiert, dass es für das Kind eine Belastung darstellt und gibt von sich aus auf.

Kosten

Die Kosten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen gemäss § 62 KESV aus der Verfahrensgebühr und den Kosten einer von der Behörde angeordneten Vertretung sowie den Barauslagen. Die Kostenverlegung wird in der Regel im verfahrenserledigenden Entscheid vorgenommen (§ 63 Abs. 1 KESV).
In Kindesschutzverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern zu tragen (vgl. § 63 Abs. 5 KESV). Vorbehalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 63 Abs. 2 KESV). Diese setzt gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO die Mittellosigkeit sowie fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus.

Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können.
Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2013, Viktor Rüegg,Art. 117 N 18
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 111 475 E. 2.2). Für das aussichtlose Neben- oder Zwischenverfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden (Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 120).

Da es sich beim Vollstreckungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren zur Umsetzung von vorsorglich angeordneten Massnahmen handelt, rechtfertigt es sich, die Kostenverlegung dem unkooperativen Elternteil zu übertragen. Behörden setzen dies in vielen Fällen bei CHF 500 an.

Video

Vollstreckung des Besuchsrechts - ein Informationsvideo von der KiSOS