Art. 99 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 99

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1.
das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2.
die Identität der Verlobten feststeht; und
3.162
die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.163

3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kanto­nalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.

4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.164

162 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).

164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts­widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467, 2481).

III. Fristen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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