Art. 960 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 960

1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vor­gemerkt werden:

1.
auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2.678
auf Grund einer Pfändung;
3.679
auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nach­erben.

2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wir­kung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

678 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

679 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

c. Vorläufige Eintra­gung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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