Art. 958 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Liebe Leserinnen und liebe LeserDiese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.
Art. 958
In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:
- 1.
- das Eigentum;
- 2.
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
- 3.
- die Pfandrechte.
2. Vormerkungen >a. Persönliche Rechte >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche