Art. 948 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 948

1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch einge­schrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begeh­rens.

2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Gru­nd­buch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und auf­zu­bewahren.

3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Be­urkundung herstellen.

4. Verordnungen >a. Im Allgemeinen665

665 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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