Art. 946 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 946
1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
- 1.
- das Eigentum;
- 2.
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
- 3.
- die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.
c. Kollektivblätter >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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