Art. 943 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 943

663

1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:

1.
die Liegenschaften;
2.
die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
3.
die Bergwerke;
4.
die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selb­ständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Mitei­gen­tumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundes­rates das Nähere fest.

663 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

b. Ausnahmen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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