Art. 933 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 933

Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.

b. Bei abhanden ge­komme­nen Sachen >
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