Art. 932 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 932

Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.

4. Verfügungs- und Rück­forde­rungsrecht >a. Bei anver­trauten Sachen >
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