Art. 929 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 929

1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt gewor­den sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung ver­langt.

2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entzie­hung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.

II. Rechtsschutz >1. Vermutung des Eigentums >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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