Art. 926 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 926

1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erweh­ren.

2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich ent­zogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wie­der bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat be­troffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.

2. Klage aus Besitzes­entzie­hung >
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