Art. 925 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 925

1 Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.

2 Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gut­gläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.

C. Bedeutung >I. Besitzesschutz >1. Abwehr von An­griffen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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