Art. 912 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 912

1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Ver­satz­scheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefun­den hat.

2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fäl­ligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.

3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich aus­drücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Schei­nes auszu­lösen.

2. Rechte der Anstalt >
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