Art. 911 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 911

1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfand­su­mme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.

2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.

3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.

III. Auslösung des Pfandes >1. Recht auf Auslö­sung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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