Art. 906 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 906

1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.

2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern ent­rich­ten.

3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.

A. Versatzanstalt >I. Erteilung der Ge­werbe­befugnis >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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