Art. 904 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 904

1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer For­derung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der lau­fende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen An­spruch auf die verfallenen Leistungen.

2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gel­ten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitver­pfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesell­schaften mit beschränkter Haftung654

654 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

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