Art. 903 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 903

Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vor­gehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nach­gehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benach­richtigt wird.

C. Wirkung >I. Umfang der Pfandhaft >
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