Art. 900 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 900

1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.

2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.

3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftli­chen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertra­gung vor­gesehen ist.

II. Bei Wert­papieren >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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